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   OVG Berlin-Brandenburg, 12.06.2018 - 9 N 122.16   

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https://dejure.org/2018,16340
OVG Berlin-Brandenburg, 12.06.2018 - 9 N 122.16 (https://dejure.org/2018,16340)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 12.06.2018 - 9 N 122.16 (https://dejure.org/2018,16340)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 12. Juni 2018 - 9 N 122.16 (https://dejure.org/2018,16340)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 88 VwGO, § 90 VwGO, § 113 Abs 4 VwGO, § 124 VwGO, § 124a VwGO
    Prozesszinsen bei Erstattung des Schmutzwasserbeitrags

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 88 VwGO, § 90 VwGO, § 113 Abs 4 VwGO, § 124 VwGO, § 124a VwGO, § 8 KAG BB, § 12 KAG BB, § 37 AO, § 236 AO, § 238 AO, § 239 AO, § 291 BGB
    Berufungszulassungsverfahren; Anschlussbeitragsbescheid; Anfechtungsklage; Bescheidaufhebung durch Behörde; Hauptsacheerledigung; Annexantrag; Prozesszinsen auf Erstattungsbeträge; Rechtshängigkeit; Zustellung; Anspruch nach KAG in Verbindung mit § 236 AO; Zinslauf; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 27.10.1998 - 1 C 38.97

    Anfechtungsklage; Prozeßzinsen; öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 12.06.2018 - 9 N 122.16
    Das OVG Greifswald begründet diese Sicht damit, dass Voraussetzung für das Entstehen des Zinsanspruchs das Vorliegen eines bezifferten Leistungsanspruchs auf Rückzahlung sei; allein aufgrund des Anfechtungsantrages könne das Gericht den Beklagten nicht zur Erstattung verpflichten (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Oktober 1998 - 1 C 38.97 -, BVerwGE 107, 304, juris).

    Das vom Beklagten angesprochene Urteil vom 27. Oktober 1998 - 1 C 38.97 -, BVerwGE 107, 304 ff., juris, verhält sich zu einem Prozesszinsenanspruch entsprechend § 291 BGB.

  • BVerwG, 17.02.2000 - 3 C 11.99

    Prozeßzinsen; Geltendmachung ohne Vorverfahren; Verzinsung von

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 12.06.2018 - 9 N 122.16
    In Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu § 100 Abs. 4 FGO und in Kenntnis von kritischen Stimmen dazu hat das Bundesverwaltungsgericht es aus prozessökonomischen Gründen insbesondere für zulässig gehalten, dass über einen Prozesszinsanspruch nach § 14 Abs. 2 MOG in Verbindung mit § 236 AO nach § 113 Abs. 4 VwGO annexweise entschieden wird, ohne dass dem ein behördliches Verfahren und Widerspruchsverfahren vorausgehangen wäre (BVerwG, Urteil vom 17. Februar 2000 - 3 C 11.99 -, juris, Rn. 8 ff., auch mit Nachweisen zur Rechtsprechung des BFH und zur Kritik daran).

    d) Es kann hier offen bleiben, ob das Verwaltungsgericht mit Blick auf § 12 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe b KAG in Verbindung mit § 239 Abs. 1 Satz 1 AO gehalten gewesen wäre, das Zinsbegehren der Klägerseite als einen nach § 113 Abs. 4 VwGO gestellten Annexantrag auf Verpflichtung des Beklagten zum Erlass eines entsprechenden Zinsfestsetzungsbescheides zu verstehen und demgemäß insoweit ein Verpflichtungsurteil zu erlassen (vgl. beispielhaft, BVerwG, Urteil vom 17. Februar 2000 - 3 C 11.99 -, juris, Rn. 7).

  • BFH, 16.05.2013 - II R 20/11

    Prozesszinsen bei unwirksamer Steuerfestsetzung

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 12.06.2018 - 9 N 122.16
    Der Zweck des § 236 AO besteht darin, dem Gläubiger eines Erstattungsanspruchs für die Vorenthaltung des Kapitals und der damit verbundenen Nutzungsmöglichkeiten zumindest für die Zeit ab Rechtshängigkeit eine Entschädigung zu gewähren (vgl. BFH, Urteil vom 16. Mai 2013 - II R 20/11 -, juris, Rn. 15).

    Das alles lässt erkennen, dass die Finanzgerichtsbarkeit unter "Rechtshängigkeit" im Sinne des § 236 Abs. 1 Satz 1 AO die Rechtshängigkeit der Klage versteht, die sich gegen die Steuerfestsetzung richtet und nicht die Rechtshängigkeit einer etwaigen Klage auf Erstattung des Herabsetzungsbetrages (vgl. beispielhaft etwa BFH, Urteil vom 16. Mai 2013 - II R 20/11 -, juris, Rn. 2, 3 und 19; vgl. weiter Loose, in: Tipke/Kruse, AO/FGO, Rn. 19 zu § 236 AO, Stand Januar 2016).

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 15.12.2009 - 1 L 167/08

    Unechter Hilfsantrag, gerichtet auf Rückzahlung einer Abgabe, steht nicht AO

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 12.06.2018 - 9 N 122.16
    Dasselbe haben das OVG Münster zum Anspruch nach § 10 Abs. 1 Buchstabe i WasEG in Verbindung mit § 236 AO (Urteil vom 9. September 2016 - 9 A 2531/13 -, juris, Rn. 31 ff.), das OVG Greifswald zum Anspruch nach § 12 Abs. 1 KAG MV in Verbindung mit § 236 AO (Urteil vom 15. Dezember 2009 - 1 L 167/08 -, juris, Rn. 36) und der VGH Mannheim zum Anspruch nach § 3 Abs. 1 Nr. 5 b KAG BW in Verbindung mit § 236 AO entschieden (Urteil vom 25. Januar 2008 - 5 S 210/07 -, juris, Rn. 26, 48).

    Insbesondere überzeugt es nicht, wenn das OVG Greifswald (Urteil vom 15. Dezember 2009 - 1 L 167/08 -, juris, Rn. 37) und im Anschluss daran das VG Cottbus (Urteil vom 21. Juli 2016 - VG 6 K 967/12 -, UA S. 13) annehmen, der Zinslauf des Anspruchs nach dem Kommunalabgabengesetz in Verbindung mit 236 AO beginne zwar mit dem Tage der Rechtshängigkeit, dabei komme es aber nicht auf die Rechtshängigkeit der Anfechtungsklage gegen die Abgabenfestsetzung an, sondern auf die Rechtshängigkeit des Leistungsanspruchs auf Erstattung des (zu Unrecht festgesetzten) Abgabenbetrages.

  • BVerwG, 21.01.2010 - 9 B 66.08

    Rückabwicklung eines nichtigen Ablösungsvertrags über Erschließungsbeiträge;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 12.06.2018 - 9 N 122.16
    Eine solche spezielle Regelung liegt auch dann vor, wenn das Kommunalabgabengesetz eines Landes hinsichtlich der Prozesszinsen auf § 236 AO verweist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 2010 - 9 B 66.08 -, juris, Rn. 14, zum KAG BY).
  • BVerwG, 23.03.2017 - 9 C 1.16

    Berufung; Berufungsinstanz; Berufungsverfahren; Entstehung; Klageerweiterung;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 12.06.2018 - 9 N 122.16
    Auch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts wird der Beginn des Zinslaufs durch § 236 AO aus Billigkeitsgründen auf den Tag der Rechtshängigkeit der Anfechtungsklage vorverlegt (BVerwG, Urteil vom 23. März 2017 - 9 C 1.16 -, juris, Rn. 15).
  • BVerwG, 02.12.2015 - 6 B 33.15

    Ungültigkeit eines Personalausweises; Einziehung eines Personalausweises;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 12.06.2018 - 9 N 122.16
    Zunächst kann ein auf Beseitigung der Vollzugsfolgen abzielender Annexantrag nach § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO auch auf Erlass eines begünstigenden Verwaltungsakts gerichtet, also ein Verpflichtungsbegehren sein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Dezember 2015 - 6 B 33.15 -, juris, Rn. 6).
  • BFH, 29.08.2012 - II R 49/11

    Keine Prozesszinsen bei Steuerherabsetzung erst nach Beendigung der

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 12.06.2018 - 9 N 122.16
    Dabei entsteht der Zinsanspruch nicht bereits mit dem Eintritt der Rechtshängigkeit, sondern erst mit Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung bzw. mit Unanfechtbarkeit des Bescheids, durch den sich der Rechtsstreit nach Rechtshängigkeit gemäß § 236 Abs. 2 AO erledigt hat (BFH, Urteil vom 29. August 2012 - II R 49/11 -, juris, Rn. 10).
  • VGH Baden-Württemberg, 25.01.2008 - 5 S 210/07

    Kostenerstattung für naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 12.06.2018 - 9 N 122.16
    Dasselbe haben das OVG Münster zum Anspruch nach § 10 Abs. 1 Buchstabe i WasEG in Verbindung mit § 236 AO (Urteil vom 9. September 2016 - 9 A 2531/13 -, juris, Rn. 31 ff.), das OVG Greifswald zum Anspruch nach § 12 Abs. 1 KAG MV in Verbindung mit § 236 AO (Urteil vom 15. Dezember 2009 - 1 L 167/08 -, juris, Rn. 36) und der VGH Mannheim zum Anspruch nach § 3 Abs. 1 Nr. 5 b KAG BW in Verbindung mit § 236 AO entschieden (Urteil vom 25. Januar 2008 - 5 S 210/07 -, juris, Rn. 26, 48).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.09.2016 - 9 A 2531/13

    Wasserentnahmeentgeltgesetz NRW 2011 verfassungsgemäß

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 12.06.2018 - 9 N 122.16
    Dasselbe haben das OVG Münster zum Anspruch nach § 10 Abs. 1 Buchstabe i WasEG in Verbindung mit § 236 AO (Urteil vom 9. September 2016 - 9 A 2531/13 -, juris, Rn. 31 ff.), das OVG Greifswald zum Anspruch nach § 12 Abs. 1 KAG MV in Verbindung mit § 236 AO (Urteil vom 15. Dezember 2009 - 1 L 167/08 -, juris, Rn. 36) und der VGH Mannheim zum Anspruch nach § 3 Abs. 1 Nr. 5 b KAG BW in Verbindung mit § 236 AO entschieden (Urteil vom 25. Januar 2008 - 5 S 210/07 -, juris, Rn. 26, 48).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.06.2018 - 9 N 121.16

    Beginn des Zinslaufs nach § 12 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b KAG (juris: KAG BB) in

    Soweit der Beklagte sich im Übrigen unter dem Blickwinkel des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gegen die Überlegungen des Verwaltungsgerichts zur Zulässigkeit und Begründetheit des (verbliebenen) Zinsbegehrens wendet, nimmt der Senat zur näheren Begründung auf den Beschluss des Senats vom 12. Juni 2018 - OVG 9 N 122.16 -, juris, Bezug, der ein Parallelverfahren betrifft, deshalb den Prozessbevollmächtigten der Beteiligten bekannt ist und in dem der erkennende Senat insbesondere von folgenden rechtlichen Überlegungen ausgegangen ist:.

    Ein vorheriges behördliches Verfahren und Widerspruchsverfahren betreffend die Zinsen muss nicht durchlaufen werden (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 12. Juni 2018 - OVG 9 N 122.16 -, juris, Rn. 13, unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 17. Februar 2000 - 3 C 11.99 -, juris, Rn. 8 ff.).

    b) Im Sinne des § 113 Abs. 4 VwGO "neben" der Anfechtungsklage gegen den Anschlussbeitragsbescheid wird der Annexantrag auf Prozesszinsen nach § 12 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe b KAG in Verbindung mit § 236 AO gestellt, wenn ein zumindest in diese Richtung auslegungsfähiger Antrag durch Eingang eines entsprechenden Schriftsatzes beim Verwaltungsgericht rechtshängig gemacht wird (§ 90 VwGO), bevor die Rechtshängigkeit des Anfechtungsantrages gegen den Anschlussbeitragsbescheid geendet hat (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 12. Juni 2018 - OVG 9 N 122.16 -, juris, Rn. 15).

    Ist der Annexantrag in diesem Sinne rechtzeitig gestellt worden, hängt seine weitere Statthaftigkeit nicht von der weiteren Rechtshängigkeit des Anfechtungsantrages ab, sondern kann auch weiter verfolgt werden, wenn der Anfechtungsantrag übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 12. Juni 2018 - OVG 9 N 122.16 -, juris, Rn. 16).

    c) Das - notwendige - Rechtsschutzbedürfnis für einen Annexantrag auf Prozesszinsen nach § 12 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe b KAG in Verbindung mit § 236 AO ist gegeben, wenn die Behörde das Bestehen des Zinsanspruchs in Abrede stellt (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 12. Juni 2018 - OVG 9 N 122.16 -, juris, Rn. 17).

    Eine entsprechende Auslegung (§ 88 VwGO) kann indessen selbst in einem Berufungsverfahren noch nachgeholt werden (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 12. Juni 2018 - OVG 9 N 122.16 -, juris, Rn. 26).

    Der Landesgesetzgeber hat vielmehr - zulässigerweise - eine Anspruchsregelung getroffen, die hinsichtlich des Zinslaufs günstiger ist als § 291 BGB (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 12. Juni 2018 - OVG 9 N 122.16 -, juris, Rn. 19 ff.).

    Im Übrigen wird auch der Umfang des Zinsanspruchs nach § 12 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe b KAG in Verbindung mit § 236 AO nicht durch eine entsprechende Anwendung des § 291 Abs. 2 in Verbindung mit § 288 Abs. 1 BGB begrenzt (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 12. Juni 2018 - OVG 9 N 122.16 -, juris, Rn. 22).

    f) Gläubiger des Erstattungs- und damit auch des Zinsanspruchs ist wegen § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b KAG in Verbindung mit § 37 Abs. 2 Satz 1 AO derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung des überhöht festgesetzten Beitrages bewirkt worden ist (OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 12. Juni 2018 - OVG 9 N 122.16 -, juris, Rn. 23).

    Insoweit wird wiederum auf die Ausführungen in dem Beschluss des erkennenden Senats vom 12. Juni 2018 - OVG 9 N 122.16 -, juris, Rn. 27 ff. Bezug genommen.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.08.2018 - 9 N 97.17

    Heranziehung zum Schmutzwasserbeitrag durch einen Wasserverband; Verzinsung auf

    16 Der Fall liegt insoweit weitgehend gleich mit dem Fall, der dem - namentlich dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten bekannten - Beschluss des Senats vom 12. Juni 2018 - OVG 9 N 122.16 -, juris, zu Grunde gelegen hat.

    Insoweit ist nur zu ergänzen, dass der Beschluss des OVG Lüneburg vom 24. September 2009 - 9 LB 50/09 -, juris, Rn. 22 ff., keinen Anlass bietet, die Frage, wer Gläubiger des Zinsanspruchs ist, anders zu beantworten als im Beschluss vom 12. Juni 2018 - OVG 9 N 122.16 -, juris, Rn. 23.

    Unklarheiten insoweit waren durch Auslegung überwindbar (vgl. hierzu Beschluss vom 12. Juni 2018 - OVG 9 N 122.16 -, juris, Rn. 25).

    Insoweit wird wiederum auf den Beschluss vom 12. Juni 2018 - OVG 9 N 122.16 -, juris, Bezug genommen (Rn. 28 ff.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.08.2019 - 9 N 197.17

    Heranziehung einer Wohnungsbaugenossenschaft e.G. zu Schmutzwasserbeiträgen

    Der Fall liegt weitgehend gleich mit dem Fall, der dem - namentlich dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten bekannten - Beschluss des Senats vom 12. Juni 2018 - OVG 9 N 122.16 -, juris, zu Grunde gelegen hat.

    Was die behauptete Divergenz zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Oktober 1998 - 1 C 38.97 -, BVerwGE 107, 304, anbelangt, ist nur darauf hinzuweisen, dass sich das Bundesverwaltungsgericht in dem Urteil nicht zu einem Prozesszinsanspruch nach § 12 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe b KAG in Verbindung mit § 236 verhalten hat, wie er hier in Rede steht (vgl. schon Beschluss des Senats vom 12. Juni 2018 - OVG 9 N 122.16 -, juris, Rn. 30).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 02.07.2018 - 9 N 128.16

    Erneute Heranziehung zu einem Schmutzwasserbeitrag bei gänzlich neuer Anlage;

    10 Insoweit nimmt der Senat auf die rechtlichen Erwägungen in seinen namentlich dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten bekannten Beschluss vom 12. Juni 2018 - OVG 9 N 122.16 -, juris, Bezug.

    Ergänzend ist lediglich auf Folgendes hinzuweisen: In dem genannten Beschluss hat der Senat u. a. ausgeführt, dass ein Begehren auf Prozesszinsen auf Erstattungsbeträge nach § 12 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe b in Verbindung mit § 236 AO gemäß § 113 Abs. 4 VwGO neben dem Anfechtungsbegehren gegen einen Anschlussbeitragsbescheid geltend gemacht werden kann, ohne dass zuvor ein behördliches Zinsfestsetzungsverfahren und ein diesbezügliches Widerspruchsverfahren durchgeführt worden wäre (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 12. Juni 2018 - OVG 9 N 122.16 -, juris, Rn. 13).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 21.06.2022 - 9 N 49.19

    Berufungszulassungsantrag; Abwasserbeitrag; Vertrauensschutz ggü.

    Insoweit nimmt der Senat auf die rechtlichen Erwägungen in seinem namentlich dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten bekannten Beschluss vom 12. Juni 2018 - OVG 9 N 122.16 -, juris, Bezug.

    Ergänzend ist lediglich auf Folgendes hinzuweisen: In dem genannten Beschluss hat der Senat u. a. ausgeführt, dass ein Begehren auf Prozesszinsen auf Erstattungsbeträge nach § 12 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe b in Verbindung mit § 236 AO gemäß § 113 Abs. 4 VwGO neben dem Anfechtungsbegehren gegen einen Anschlussbeitragsbescheid geltend gemacht werden kann, ohne dass zuvor ein behördliches Zinsfestsetzungsverfahren und ein diesbezügliches Widerspruchsverfahren durchgeführt worden wäre (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 12. Juni 2018 - OVG 9 N 122.16 -, juris, Rn. 13).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.05.2019 - 9 N 10.18

    Grundrechtsfähigkeit von Wohnungsbaugenossenschaften

    Der Fall liegt weitgehend gleich mit dem Fall, der dem - namentlich dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten bekannten - Beschluss des Senats vom 12. Juni 2018 - OVG 9 N 122.16 -, juris, zu Grunde gelegen hat.

    Was die behauptete Divergenz zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Oktober 1998 - 1 C 38.97 -, BVerwGE 107, 304, juris, anbelangt, ist nur darauf hinzuweisen, dass sich das Bundesverwaltungsgericht in dem Urteil nicht zu einem Prozesszinsanspruch nach § 12 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe b KAG in Verbindung mit § 236 verhalten hat, wie er hier in Rede steht (vgl. schon Beschluss des Senats vom 12. Juni 2018 - OVG 9 N 122.16 -, juris, Rn. 30).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 21.08.2018 - 9 N 104.17

    Unmöglichkeit der Bezifferung des festsetzungsverjährten Betrages bei

    Insoweit nimmt der Senat auf die rechtlichen Erwägungen in seinen namentlich dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten bekannten Beschluss vom 12. Juni 2018 - OVG 9 N 122.16 -, juris, Bezug.

    Ergänzend ist lediglich auf Folgendes hinzuweisen: In dem genannten Beschluss hat der Senat u. a. ausgeführt, dass ein Begehren auf Prozesszinsen auf Erstattungsbeträge nach § 12 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe b in Verbindung mit § 236 AO gemäß § 113 Abs. 4 VwGO neben dem Anfechtungsbegehren gegen einen Anschlussbeitragsbescheid geltend gemacht werden kann, ohne dass zuvor ein behördliches Zinsfestsetzungsverfahren und ein diesbezügliches Widerspruchsverfahren durchgeführt worden wäre (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 12. Juni 2018 - OVG 9 N 122.16 -, juris, Rn. 13).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 08.10.2018 - 9 N 157.17

    Eintritt der Festsetzungsverjährung bei zuvor bestehender Absicht,

    12 Insoweit nimmt der Senat auf die rechtlichen Erwägungen in seinen namentlich dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten bekannten Beschluss vom 12. Juni 2018 - OVG 9 N 122.16 -, juris, Bezug.

    Ergänzend ist lediglich auf Folgendes hinzuweisen: In dem genannten Beschluss hat der Senat u. a. ausgeführt, dass ein Begehren auf Prozesszinsen auf Erstattungsbeträge nach § 12 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe b in Verbindung mit § 236 AO gemäß § 113 Abs. 4 VwGO neben dem Anfechtungsbegehren gegen einen Anschlussbeitragsbescheid geltend gemacht werden kann, ohne dass zuvor ein behördliches Zinsfestsetzungsverfahren und ein diesbezügliches Widerspruchsverfahren durchgeführt worden wäre (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 12. Juni 2018 - OVG 9 N 122.16 -, juris, Rn. 13).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 08.10.2018 - 9 N 154.17

    Eintritt der Festsetzungsverjährung bei zuvor bestehender Absicht,

    Insoweit nimmt der Senat auf die rechtlichen Erwägungen in seinen namentlich dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten bekannten Beschluss vom 12. Juni 2018 - OVG 9 N 122.16 -, juris, Bezug.

    Ergänzend ist lediglich auf Folgendes hinzuweisen: In dem genannten Beschluss hat der Senat u. a. ausgeführt, dass ein Begehren auf Prozesszinsen auf Erstattungsbeträge nach § 12 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe b in Verbindung mit § 236 AO gemäß § 113 Abs. 4 VwGO neben dem Anfechtungsbegehren gegen einen Anschlussbeitragsbescheid geltend gemacht werden kann, ohne dass zuvor ein behördliches Zinsfestsetzungsverfahren und ein diesbezügliches Widerspruchsverfahren durchgeführt worden wäre (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 12. Juni 2018 - OVG 9 N 122.16 -, juris, Rn. 13).

  • VG Cottbus, 15.01.2024 - 6 K 552/21

    Alte DDR- Kanäle, - Pumpwerke und -Klärwerke, Beitragsmaßstab (unwirksam),

    Wegen § 113 Abs. 4 VwGO kann das Zinsbegehren aus prozessökonomischen Gründen auch ohne ein solches behördliches Verfahren neben der Anfechtungsklage gegen die Beitragsbescheide geltend gemacht werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. August 2019 - 9 N 197.17 -, juris Rn. 22; Beschluss vom 2. Juli 2018 - 9 N 128.16 -, juris Rn. 10; Beschluss vom 27. Juni 2018 - 9 N 121.16 -, juris Rn. 13; Beschluss vom 12. Juni 2018 - 9 N 122.16 -, juris Rn. 13; VG Cottbus, Urteil vom 11. August 2016 - 6 K 911/13 -, S. 12 f. d. EA.; Urteil vom 7. Oktober 2020, a.a.O., Rn. 58).
  • VG Cottbus, 09.01.2024 - 6 K 1040/21
  • VG Cottbus, 07.10.2020 - 6 K 1564/16

    Schmutzwasserbeitrag

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 11.10.2022 - 3 LB 58/14

    Unwirksamkeit einer Vereinbarung über die Verzinsung von Abgabenforderungen

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